Gutachten im Strafrecht

Strafrecht

Im Auftrag von Staatsanwaltschaften und Gerichten im Ruhrgebiet erstellen wir Gutachten im Strafrecht zu den Fragen der Schuldfähigkeit nach §§ 20,21 StGB und Glaubhaftigkeit von Aussagen/Beschuldigungen zu Straftaten, meist sexuellem Missbrauch.

01

Glaubhaftigkeit

02

Schuldfähigkeit

02

"Die Wahrheit ist eine unzerstörbare Pflanze. Man kann sie ruhig unter einen Felsen vergraben, sie stößt trotzdem durch, wenn es an der Zeit ist."

Frank Thiess

01

Glaubhaftigkeitsbegutachtung

Bei der aussagepsychologischen Begutachtung verfassen wir psychologische Expertisen zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Dabei kann es sich sowohl um kindliche als auch erwachsene Zeugen handeln.

Hierdurch kann die Entscheidungsgrundlage für mehrere rechtliche Fragestellungen verbessert werden:

  • Verdacht auf sexuellen Missbrauch, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung
  • Verdacht auf Körperverletzungsdelikte
  • Freiheitsberaubung
  • andere vermeintlich selbsterlebte Handlungen mit strafrechtlich relevantem Tatbestand

Kern der Aussagepsychologie ist die Beurteilung der Frage, ob eine Aussage, insbesondere eine Zeugenaussage, glaubhaft ist oder nicht. Nicht beurteilt wird die generelle "Glaubwürdigkeit" einer Person.

Aussagepsychologische Sachverständigengutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen kommen insbesondere in spezifischen Situationen zum Einsatz:

  • bei "Aussage gegen Aussage" - Konstellationen
  • Erwachsenen mit besonderer Belastung (z.B. bei intellektuellen Leistungsbesonderheiten, psychischen Erkrankungen, z.B. muss bei bekannter Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung oder selbstverletzendem Verhalten als deren äußere Manifestation ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden, Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen)
  • komplexen Konstellationen (z.B. multiple Viktimisierung, Einflüssen therapeutischer Interventionen, Schilderung viele Jahre/ Jahrzehnte zurückliegender Ereignisse)

Glaubhaftigkeits-Begutachtung - Wie wir arbeiten

Bei der psychologischen Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage beurteilen die Sachverständigen die anschuldigenden Aussagen von Zeugen ggü. potentiellen Täter. Hier lautet die übergeordnete Frage für die Sachverständigen, ob diese Aussage (über geschilderte Tatgeschehnisse) erlebnisbasiert ist oder nicht. Ausgangspunkt einer aussagepsychologischen Beurteilung ist die empirisch fundierte Erkenntnis, dass sich die Schilderung eines wahren Geschehens von der Schilderung eines - bewusst - unwahren Geschehens unterscheidet. Dabei hat der Sachverständige im Strafrecht - entsprechend der Unschuldsvermutung - zunächst von der sog. "Nullhypothese" (nach Undeutsch, BGHSt 45, 164 ff) auszugehen, d.h. davon, dass die Aussage/Anschuldigung "keinen Erlebnisbezug“ hat.

BGH: „Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist."

So gilt es, sämtliche Hypothesen, die als naheliegende Begründungen für einen fehlenden Erlebnisbezug in Betracht kommen, zu prüfen.

Nicht erlebnisbasierte Aussagen können neben der (un-/vollständigen) absichtlichen Falschaussage ("Lüge") auch zustandekommen durch sog. auto- und fremdsuggestive Prozesse (Pseudo-Erinnerungen, Beeinflussungen, z.B. auch im Rahmen von Psychotherapien).

Vgl. Volbert, R. (2004). Beurteilung von Aussagen über Traumata. Göttingen: Hogrefe.

 

Entsprechende Hypothesen könnten lauten: "Die Aussage ist das Produkt einer bewussten Induktion durch Dritte“. „Die Aussage ist in wesentlichen Elementen das Produkt einer verzerrten Wahrnehmung und Erinnerung“.

In diesem Video der ARD können Sie sich einen ersten Eindruck über die Tätigkeit des psychologischen Sachverständigen bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung in bewegten Bildern machen. (ARD: "Gutachter als menschliche Lügendetektoren"). 

Methodik 

Wir arbeiten - wie in allen Gutachtenbereichen - basierend auf psychologisch-wissenschaftlichen Grundlagen und den von psychologischen und juristischen Fachgesellschaften etablierten Anforderungen und Richtlinien.

Mindeststandards der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, BGH 1StR, 30.07.1998, 618/98

 

Die Inhaberin hat während ihrer zwei Studiengänge an den Universitäten Köln und Bonn die glückliche Möglichkeit gehabt, von den zwei renommiertesten Aussagepsychologen Hr. Prof. Dr. Undeutsch und Fr. Prof. Dr. Volbert in der Rechtspsychologie und Glaubhaftigkeitsbegutachtung ausgebildet worden zu sein.

Zur aussagepsychologischen Begutachtung führen wir eine multimodale Diagnostik durch, die i.d.R. folgende Analyseschritte und Methoden beinhaltet:

  • (Gerichts-)aktenanalyse unter psychologischen Gesichtspunkten wie der Aussagehistorie und motivationalen Bedingungen der Aussagenden
  • Entwicklung von konkreten und individualisierten Fragestellungen sowie Hypothesen und Gegenhypothesen
  • Beurteilung der Aussagetüchtigkeit
  • Prüfung der Suggestionshypothese
  • Prüfung der inhaltlichen Qualität der Aussage (merkmalsorientierte Inhaltsanalyse und Konstanzanalyse der Aussage, Qualitäts-Kompetenz-Vergleich)
  • ggf. Testpsychologie und Verhaltensbeobachtung

ABLAUF

  • Sie erhalten von uns eine schriftliche Einladung zum Begutachtungstermin, in der Sie auch über die Freiwilligkeit der Begutachtung aufgeklärt werden.
  • Beim Begutachtungstermin, der aus Neutralitätsgründen in unseren Räumlichkeiten stattfindet, erläutern wir Ihnen zunächst den Ablauf und holen Ihre Einverständniserklärung zur Aufzeichnung des Gesprächs auf ein Tonbandgerät ab (dies dient der Transparenz des gesamten Prozesses).
  • Wir führen mit Ihnen die Begutachtung in einem Gespräch durch. In der Regel handelt es sich hierbei um ein 2-Personen-Gespräch (Gutachter und Zeuge). Bitte planen Sie hierfür mehrere Stunden Zeit (bis zu 3h) ein. Ggf. teilen wir das Gespräch auch in zwei Termine auf, um Sie keiner zu hohen Belastung auszusetzen.
  • Wir erstellen ein schriftliches Gutachten für Staatsanwaltschaft oder Gericht.
  • Wir geben im Gerichtstermin zusätzlich mündliche Stellungnahme ab.

"Die Schuld eines Menschen ist schwer zu wiegen."

Aus F. v. Schirach („Schuld“)

02

Schuldunfähigkeitsbegutachtung

Bei der Begutachtung der Schuldfähigkeit eines Menschen bei Begehung einer Tat geben wir Antwort auf die Frage, ob ein Täter während Begehung einer Straftat aufgrund einer seelischen Erkrankung ohne oder mit verminderter Schuld gehandelt hat.

In der Regel kommt diese Begutachtung zustande bei folgenden rechtlichen Fragestellungen:

  • Sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung
  • Tötungsdelikte
  • Körperverletzungsdelikte
  • Freiheitsberaubung

Neben den subjektiven und objektiven Merkmalen eines Straftatbestands und der Rechtswidrigkeit ist die Schuld die dritte Voraussetzung für Strafbarkeit im deutschen Straftecht. Im strafrechtlichen Sinne bedeutet Schuld subjektive Zurechnung (Vorwerfbarkeit) rechtswidrigen Verhaltens.

Die Beurteilung erfolgt immer tatbezogen. Nicht beurteilt wird die generelle "Schuldunfähigkeit" einer Person.

20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen:

"Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns odeer einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."

In diesem Video der SWR-Landesschau können Sie sich in bewegten Bildern einen kurzen Überblick über Tätigkeit eines Gutachters bei der Begutachtung der Schuldfähigkeit machen.

 

Methodik

Diese in juristisch-antiquierter Sprache recht kryptisch anmutenden Umstände der Schuldunfähigkeit legen vier Kategorien der sog. Eingangsmerkmale der Schuldunfähigkeit dar:

  • krankhafte seelische Störung wie Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, psychotische Erkrankungen und weitere
  • tiefgreifende Bewusstseinsstörung = Trübung oder Ausschaltung des Bewusstseins bei äußerster Erregung
  • Schwachsinn = Intelligenzminderungen, geistige Behinderungen
  • schwere andere seelische Abartigkeit („SASA“) = andere psychische Erkrankungen wie Persönlichkeitsstörungen, affektive Störungen

Das Vorliegen einer dieser Eingangsmerkmale an sich führt aber – wie bei Laien häufig angenommen – noch keinesfalls zum Vorliegen von Schuldunfähigkeit.

Im zweiten Schritt der Prüfung erfolgt bei Vorliegen eines oder mehrerer Eingangsmerkmale die Prüfung der Auswirkungen dieser auf die tatbezogene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (vgl. § 20 StGB: „das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“).

Das Vorliegen bestimmter psychischer Störungen führt also keinesfalls grundlegend zum Vorliegen von verminderter oder aufgehobener Schuld, sondern es muss immer individualisiert geprüft werden. Anders als in der Öffentlichkeit oft angenommen, ist die Schwelle zum Vorliegen von Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen sehr hoch. Selbst bei schweren Psychopathologien (z.B. schweren Persönlichkeitsstörungen) ist die Schuldfähigkeit in nicht wenigen Fällen oft noch gegeben.

Ein knappes Beispiel für eine Situation der Schuldunfähigkeit: Ein an paranoider Schizophrenie Erkrankter greift eine Person an, die er in einem akut wahnhaften Zustand, als Teufel und als Bedrohung für sein Leben wahrnimmt. (Hier ist neben dem Eingangsmerkmal sowohl die Einsichts- wie auch die Steuerungsfähigkeit zu verneinen).

Wir arbeiten – wie in allen Gutachtenbereichen – basierend auf psychologisch-wissenschaftlichen Grundlagen und den von psychologischen und juristischen Fachgesellschaften etablierten Anforderungen und Richtlinien.

Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten; Boetticher, A., Nedopil, N., Bosinski, H. A., & Saß, H. , 2007

 

Wir verfügen über Experten-Kenntnisse der klinischen Psychologie und Psychopathologie in allen Bereichen psychischer Erkrankungen bishin zum anspruchsvollen Bereich prodromaler psychotischer Zustände.

Zur Begutachtung einer möglichen Schuldunfähigkeit führen wir eine multimodale Diagnostik durch, die i.d.R. folgende Analyseschritte und Methoden beinhaltet:

  • (Gerichts-)aktenanalyse unter psychologischen Gesichtspunkten
  • Studium von fremdanamnestischen Vorbefunden durch Ärzte oder Psychotherapeuten
  • Ausführliche Anamnese/Explorationsgespräche mit dem zu Begutachtenden zur Biografie, Psychopathologie, Sexualanamnese, Deliktanamnese, aktuelle soziale Situation u.a.
  • Testpsychologie und Verhaltensbeobachtung

ABLAUF

  • Beim Begutachtungstermin, der i.d.R. in den jeweiligen Einrichtungen (Justizvollzugsanstalt, forensisch-psychiatrische Einrichtung) oder aber in unseren Räumlichkeiten stattfindet, erläutern wir Ihnen zunächst den Ablauf und holen Ihre Einverständniserklärung zur Aufzeichnung des Gesprächs auf ein Tonbandgerät ab (dies dient der Transparenz des gesamten Prozesses).
  • Wir führen mit Ihnen die Begutachtung in einem Gespräch durch. In der Regel handelt es sich hierbei um ein 2-Personen-Gespräch (Gutachter und Beschuldigter). Bitte planen Sie hierfür mehrere Stunden Zeit (bis zu 3h) ein. In der Regel teilen wir das Gespräch auch in zwei Termine auf, um Sie keiner zu hohen Belastung auszusetzen.
  • Wir erstellen ein schriftliches Gutachten für Staatsanwaltschaft oder Gericht.
  • Wir geben im Gerichtstermin zusätzlich mündliche Stellungnahme ab.

Psychologische Sachverständigen-Praxis Die Gutachterinnen

Anschrift

 

Paulusanger 8

45657 Recklinghausen

 

Tel. Erreichbarkeit

 

Mo - Do 15-18 Uhr